Die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) können in Höhe ihrer Haftungseinlage Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter der KGaA übertragen und somit eine sofortige Versteuerung vermeiden. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Finanzgerichte Münster und Berlin-Brandenburg vertreten gegensätzliche Auffassungen zu der Frage, ob bei der Verschmelzung zweier GmbH eine von der übertragenden GmbH gebildete § 6b-Rücklage auch dann mit dem Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags auf die Übernehmerin übergeht, wenn zum gleichen Zeitpunkt der Reinvestitionszeitraum nach § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG endet.
Eine Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden. In einem diesbezüglichen Urteil bestätigen die obersten Steuerrichter die Auffassung der Finanzverwaltung.