In einem aktuellen Schreiben wendet sich die Finanzverwaltung weiterhin gegen die Aussage in einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2016 zur gewerblichen Infektion nach § 15 (3) Nummer 1 Einkommensteuergesetz.
Für den Eintritt einer Aufwärtsabfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2, Satz 2 Alternative 2 EStG kommt es nur auf den Bezug gewerblicher Beteiligungseinkünfte, nicht aber auf deren Höhe oder darauf an, ob ein zugewiesener Verlust der Ausgleichsbeschränkung des § 15a Abs. 1 EStG unterliegt. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit -im Streitfall solche aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage- bei Überschreiten der sog. Bagatellgrenze einer Umqualifizierung der im Übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR nicht entgegenstehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil erneut zur Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Alternative 2 EStG Stellung genommen. Weiterhin äußerte sich der BFH auch zur Mitunternehmerstellung einer GbR.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen (und damit gewerbesteuerpflichtig) ist, wenn einer der Ärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen aufgrund zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden, aber nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem am 31. Januar 2022 veröffentlichten Schreiben zum Begriff der negativen Einkünfte nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG und zu Auslegungsfragen zu § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG Stellung genommen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zu den Folgen des BFH-Urteils vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, auf die Gewerbesteuer veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass negative gewerbliche Einkünfte im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nicht zu einer Umqualifizierung der sonstigen vermögensverwaltenden Einkünfte einer GbR als Besitzgesellschaft führen.