Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der (im Regelfall günstigere) Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent auch dann auf Kapitalerträge anzuwenden ist, wenn die Gläubiger ihre Gesellschaftsanteile an der Schuldnerin auf eine Familienstiftung übertragen haben.
Wer aufgrund einer stillen Beteiligung an einer GmbH Kapitalerträge erzielt, ist nicht allein deshalb, weil er der Sohn des Alleingesellschafters der GmbH und zugleich deren leitender Angestellter bzw. Prokurist ist, eine nahestehende Person der Gesellschaft oder des Alleingesellschafters. Dies hat in einem Fall vor dem Hessischen Finanzgericht zur Folge, dass die betreffenden Einnahmen dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent und nicht dem tariflichen Steuersatz unterliegen.