Erwirbt eine grundbesitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters -ohne Berücksichtigung der von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile- rechnerisch auf mindestens 95 %, ist der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung (GrEStG) erfüllt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Gesellschafter die nicht von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile halten (Fortführung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 20.01.2015 - II R 8/13, BStBl II 2015, 553). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Kommt ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist nach, kann er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) in die versäumte Anzeigepflicht stellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
§ 16 Abs. 5 GrEStG steht einer Aufhebung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 2 GrEStG nicht entgegen, wenn der Notar den Erwerbsvorgang zwar nicht innerhalb der für ihn geltenden Frist des § 18 GrEStG anzeigt, seine Anzeige bei dem zuständigen Finanzamt aber noch innerhalb der für den Steuerschuldner geltenden Frist des § 19 GrEStG eingeht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
In seiner heutigen Plenarsitzung hat der Bundesrat dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen seine Zustimmung erteilt.