Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern aufgrund eines Werksangehörigenprogramms, so handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.
Mit zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof in 2012 zur Rabattgewährung und speziell zur Höhe des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils Stellung genommen. Das Bundesfinanzministerium wendet die darin aufgestellten Rechtsgrundsätze an und erläutert die unterschiedlichen Fallkonstellationen.