Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige –wie in Zeiten der Corona-Pandemie– (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht.
Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche Erleichterung kann für das Streitjahr 2020 auch anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können (in Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 16. Oktober 1992, VI R 132/88, BStBl II 1993, 610 zum Streitjahr 1982). Dies hat das Finanzgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil entschieden.
Im häuslichen Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers findet grundsätzlich nicht der inhaltliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit statt, sodass die Kosten hierfür nicht steuerlich absetzbar sind. Vielmehr liegt der berufliche Schwerpunkt in den zu prüfenden Betrieben, da dem Gesetz zufolge die Außenprüfung grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu erfolgen hat.