Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, ist keine Zinsaufwendung im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG. Eine sogenannte "arrangement fee", mit der gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen einer Konsortialführerin vergütet werden und die sich nach der vertraglich vereinbarten (und nicht nach der tatsächlich in Anspruch genommenen) Darlehenssumme bemisst, unterfällt nicht der Abzugsbeschränkung des § 4h EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Unter dem Regime der sogenannten Zinsschranke sind Zinsaufwendungen nur bis zur Höhe der Zinserträge (Zinssaldo) und darüber hinaus in Höhe von 30% des steuerlichen EBITDA sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Streitfall vor dem Finanzgericht Münster betraf Gebühren im Rahmen eines Konsortialkredits. Die Richter entschieden, dass zumindest die „Arrangement Fee“ nicht zu den Zinsaufwendungen im Rahmen der Zinsschranke rechnet.