Die Anordnung einer Auftragsprüfung bei einem Steuerberater kann grundsätzlich mit der Vermeidung von typischerweise zu erwartenden Spannungen begründet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden. Das Finanzamt muss in der Einspruchsentscheidung eine individuelle Ermessensentscheidung treffen; es muss derartige Umstände des Einzelfalls aber nicht von Amts wegen aufklären und berücksichtigen.
Für eine ermessensfehlerfreie Anordnung einer Außenprüfung durch ein anderes als das originär örtlich zuständige Finanzamt ist es erforderlich, dass im Rahmen der Auftragserteilung sowohl das Entschließungs- als auch das Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt und dies dem zu prüfenden Steuerpflichtigen gegenüber begründet wird. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.