Die Einkünfteerzielungsabsicht für Verluste aus dem Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs bei einer unentgeltlichen Bürgschaftsübernahme unter fremden Dritten widerlegbar zu vermuten. Sie ist grundsätzlich erst dann widerlegt, wenn die Bürgschaft ohne jeglichen wirtschaftlichen Hintergrund hingegeben worden ist.
Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich entfaltet eine Sperrwirkung gegenüber einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz, sowohl bei einer Teilwertabschreibung eines grenzüberschreitend gewährten Darlehens als auch hinsichtlich einer übernommenen Bürgschaft für ein an ein verbundenes Unternehmen ausgereichtes Bankdarlehen. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.