Update: Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verschmelzung nach ...
Wird eine vermögenslose und inaktive Gesellschaft, deren Gesellschafter ihr gegenüber auf Darlehensforderungen mit Besserungsschein verzichtet hatten, auf eine finanziell gut ausgestattete Schwestergesellschaft mit der Folge des Eintritts des Besserungsfalls und dem "Wiederaufleben" der Forderungen verschmolzen, so kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes die beim übernehmenden Rechtsträger ausgelöste Passivierungspflicht durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung zu korrigieren sein.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Verschmelzung, Körperschaftsteuerrecht, ...