Das Besteuerungsrecht für einen Carried Interest (d. h. für einen zusätzlichen kapitaldisproportionalen Gewinnanteil) steht dem Ansässigkeitsstaat entweder nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA oder nach Art. 13 Abs. 5 DBA-USA zu, wenn sich entsprechende Zuflüsse als Einkünfte aus Vermögensverwaltung und nicht als Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit darstellen. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschied in einem aktuellen Urteil über die abkommensrechtliche Qualifikation des Zusätzlichen Gewinnanteils (sog. Carried Interest), den ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter (= Beigeladener) einer nach dem Recht des US-Bundestaates Delaware errichteten Limited Liability Company mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in den USA (= Klägerin) erhalten hat.
Artikel 11 DBA-Österreich 1954 weist dem Sitzstaat Österreich vorrangig das Besteuerungsrecht für grundpfandrechtlich gesicherte Zinseinkünfte zu. Nach Meinung des Finanzgerichts Baden-Württembergs muss die betreffende DBA-Vorschrift dahingehend ausgelegt werden, dass unter „Abzugsweg (an der Quelle)“ nicht die Veranlagung fällt, so dass ein deutsches Besteuerungsrecht nur dann besteht, wenn das nationale Recht tatsächlich eine Quellenbesteuerung für den konkreten Fall vorsieht.