Das sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass es sich bei einer durch einen Abspaltungsvorgang auf der Ebene der Oberkapitalgesellschaft, die im Zuge der Abspaltung mehrere 100%-ige Beteiligungen an grundbesitzenden Unterkapitalgesellschaften erworben hat, ausgelösten Grunderwerbsteuer nicht um Anschaffungskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten der Obergesellschaft an den erworbenen Beteiligungen handelt, sondern um eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe.