Da Betriebsvorrichtungen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz gehören, schließt deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aus. Dies ist auch anzunehmen, wenn die Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundstück beziehungsweise dem Gebäude verbunden ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Bei einer Paletten-Förderanlage in einer 2-geschossigen Lagerhalle, in der bereits ein Lastenaufzug vorhanden ist, handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließt. Dies hat das Finanzgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat sich in einem aktuellen Urteil der Auffassung des Finanzgericht Düsseldorf angeschlossen (Urteil 14 K 1037/22 G, F), wonach bei der Vermietung einer Immobilie die Mitvermietung eines Lastenaufzugs eine unschädliche Nebentätigkeit darstellen kann, sofern sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dient und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist. Dabei sei es unerheblich, so das Finanzgericht, ob der Lastenaufzug Teil des Gebäudes sei oder eine Betriebsvorrichtung i.S.d. § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG darstelle, weil auch die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen eine unschädliche Nebentätigkeit sein könne.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass sowohl die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen als auch die Ausübung der Vermietungstätigkeit im Rahmen einer Betriebsverpachtung durch eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG für Zwecke der erweiterten Grundstückskürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG (a.F.) unschädlich sein können.
§ 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist, so dass eine einheitliche Leistung vorliegt (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023, C-516/21 und Aufgabe des Senatsurteils vom 28.05.1998, V R 19/96). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Der EuGH muss auf Vorlage des Bundesfinanzhofes klären, ob die Überlassung von auf Dauer eingebauten Betriebsvorrichtungen in Zusammenhang mit einer steuerfreien Verpachtung umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei ist. In seinen Schlussanträgen plädiert der Generalanwalt für eine einheitliche Steuerbefreiung: Die Steuerbefreiung gelte auch für die Verpachtung von Vorrichtungen und Maschinen, sofern diese als Nebenleistung zur Verpachtung des Gebäudes überlassen werden.
Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Überlassung von auf Dauer eingebauten Betriebsvorrichtungen in Zusammenhang mit einer steuerfreien Verpachtung umsatzsteuerpflichtig ist und als Folge das einheitliche Entgelt pauschal aufgeteilt werden muss oder ob die Leistung insgesamt umsatzsteuerfrei ist.
Für die Vermietung eines Grundstücks, auf dem der Mieter eine Kfz-Werkstatt betreibt, kann die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung auch dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Bodenvertiefung für einen Bremsenprüfstand und Fundamente für eine Werbeanlage mitvermietet werden, denn diese stellen keine Betriebsvorrichtungen dar. Das hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass auch das Ersatzgeschäft zur Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG führen kann, wenn ein Mietvertrag über ein Hotel in der Weise geändert wird, dass die bisherige Mitvermietung des Hotelinventars einschließlich Betriebsvorrichtungen beendet und durch eine auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzte Überlassung des Eigentums am Inventar auf den Mieter (Inventarpensionsgeschäft) ersetzt wird.
Eine der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags entgegenstehende schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese einer von mehreren auf dem vermieteten Grundstück ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten dienen. Damit hat sich der BFH ein weiteres Mal zur Frage der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen geäußert.
Sieht ein Vertrag über die Vermietung eines Grundstücks mit einem noch zu errichtenden Gebäude vor, dass die auf Betriebsvorrichtungen entfallenden Aufwendungen vom Mieter getragen und Betriebsvorrichtungen nicht mitvermietet werden sollen, ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht bereits dann eine schädliche Mitvermietung anzunehmen, wenn bei einzelnen Betriebsvorrichtungen die darauf entfallenden Aufwendungen nicht herausgerechnet werden, sondern in die Herstellungskosten des Gebäudes eingehen.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) scheidet eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags aus, wenn eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände (Bierkellerkühlanlage, Kühlräume, Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen) mitvermietet, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind.