Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine zu Unrecht gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren ist.
Werden Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten worden sind, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs nicht in Betracht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.