Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben am 16. Oktober 2025 entschieden, die Konsultationsvereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bis Ende 2027 fortzuführen. Diese wichtige Vereinbarung soll weiterhin Klarheit und Rechtssicherheit für Steuerzahler auf beiden Seiten der Grenze gewährleisten. Erfahren Sie mehr über die Hintergründe und Auswirkungen dieser Verlängerung.
Der Grenzgängerbegriff im DBA-Schweiz ist unabhängig von örtlichen Voraussetzungen oder Grenzzonen definiert und setzt keine Mindestanzahl an Grenzüberquerungen pro Woche oder Monat voraus. In zwei Urteilen ist der Bundesfinanzhof auch der Frage nachgegangen, ob eine Rückkehr an den Wohnort aufgrund der großen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort zumutbar ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die von Deutschland abgeschlossenen DBA grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinanderstehen und jeweils autonom und unabhängig voneinander auszulegen sind, so dass sich der Steuerpflichtige grundsätzlich auf jede Begünstigung berufen kann, die ihm eines dieser Abkommen gewährt.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Erhöhung des steuerpflichtigen Arbeitslohns um überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer umhüllenden öffentlich-rechtlichen Pensionskasse rechtmäßig und die von der Finanzverwaltung vorgenommene Schätzung des obligatorischen Anteils der Beiträge zur Schweizer Pensionskasse sachgerecht ist.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil entschieden, dass Räume in einer Schweizer Taxi-Zentrale eine Betriebsstätte und infolgedessen die gewerblichen Einkünfte im Inland steuerfrei sein können.
Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz ist lex specialis zu Art. 15a DBA-Schweiz bei der Besteuerung von Einkünften eines Piloten aus unselbständiger Arbeit mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeit in Deutschland. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.
Die vom Arbeitgeber gezahlten Prämien für die Absicherung von Nichtberufsunfällen seien beim Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn. Prämien an die Schweizer Unfallversicherung für den Schutz bei Nichtberufsunfällen seien anteilig wie Prämien zu einer Basis-Krankenversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit sie auf Behandlungskosten bei Nichtberufsunfällen entfielen. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.