Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit aktuellem Beschluss die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es unionsrechtlich zulässig ist, den guten Glauben des Steuerpflichtigen nicht bereits im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern erst in einem späteren, gesonderten Billigkeitsverfahren zu schützen.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist die Mehrwertsteuer, die ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kunstgegenstands entrichtet hat, dessen spätere Lieferung der Differenzbesteuerung nach Art. 316 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Richtlinie unterliegt, Teil der Steuerbemessungsgrundlage dieser Lieferung. Vorausgegangen war diesem Urteil ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes in der Rechtssache Mensing.
In einem belgischen Fall hat der EuGH entschieden, dass endgültig stillgelegte Kraftfahrzeuge, die „zum Ausschlachten“ verkauft werden sollen, ohne dass die verwertbaren Teile aus den Fahrzeugen entnommen wurden, Gebrauchtgegenstände darstellen können, wenn sie noch Teile enthalten, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten und wenn feststeht, dass diese Fahrzeuge aufgrund einer solchen Wiederverwendung der Teile in ihrem Wirtschaftszyklus geblieben sind.
In seinen Schlussanträgen hält der Generalanwalt daran fest, dass die Mehrwertsteuer, die ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kunstgegenstands bezahlt hat und dessen spätere Lieferung der Differenzbesteuerung unterliegt, in die Steuerbemessungsgrundlage der späteren Lieferung einbezogen wird. Seines Erachtens war es ein Fehler nicht die Steuer auszunehmen, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer beim Erwerb des Gegenstands unmittelbar an den Fiskus entrichtet hat. Die hier bestehende Lücke im EU-Recht könne nur durch ein Eingreifen des Unionsgesetzgebers behoben werden.