Der sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Reemtsma Cigarettenfabriken ergebende Direktanspruch setzt voraus, dass eine Steuer in einer Rechnung für eine - bereits erbrachte oder noch zu erbringende - Leistung zu Unrecht gesondert ausgewiesen wurde. Mit diesem Urteil hält der Bundesfinanzhof an seinem früheren Urteil aus 2019 fest.
Der Bundesfinanzhof hatte den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung zu der Frage eines Direktanspruchs bei zu Unrecht in Rechnung gestellter und gezahlter deutscher Mehrwertsteuer bei Insolvenz des Leistenden gebeten. In ihrem heutigen Urteil vertreten die Europarichter die Auffassung, dass der Leistungsempfänger nicht unmittelbar bei der Finanzverwaltung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er ansässig ist, die Erstattung der an den Leistenden gezahlten Mehrwertsteuer verlangen kann.
In einem polnischen Vorabentscheidungsverfahren musste sich der EuGH mit einem Fall beschäftigen, in dem der Steuerpflichtige fälschlicherweise mit einem zu hohen Mehrwertsteuersatz kalkuliert hat. Rechnungen wurden aufgrund von Abrechnungen durch Kassenbons nicht ausgestellt. Die Europarichter bejahen den geltend gemachten Erstattungsanspruch unter Hinweis auf die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Gleichbehandlung.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs soll der EuGH in einem Fall mit Auslandsbezug klären, ob ein Direktanspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer gegen die Finanzbehörde geltend gemacht werden kann, wenn der leistende Unternehmer aufgrund von Insolvenz nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Münster hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass dem Empfänger von Lieferungen ein Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer (einschließlich der damit zusammenhängenden Zinsen), die er an seine Lieferer gezahlt hat, unmittelbar gegen die Steuerbehörde dann zusteht, wenn er unter anderem, ohne dass ihm Betrug, Missbrauch oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können, diese Erstattung aufgrund der im nationalen Recht vorgesehenen Verjährung nicht mehr von diesen Lieferern fordern kann.