Herzlich Willkommen zur vierhundertsten Ausgabe unseres Steuern & Recht Podcasts – den PwC Steuernachrichten zum Hören. In der heutigen Ausgabe beschäftigen wir uns mit zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
Vor dem Europäischen Gerichtshof ging es in einem schwedischen Vorabentscheidungsersuchen erneut um Fragen zur Einfuhrmehrwertsteuerbefreiung bei der Wiedereinfuhr von Gegenständen in die Union, die unter eine Zollbefreiung fallen. Konkret: Ist die Einfuhrmehrwertsteuerbefreiung akzessorisch zur Zollbefreiung von wiedereingeführten Gegenständen oder sind beide Befreiungen eigenständig anzuwenden?
Der Rat hat eine Einigung über den Standpunkt der Mitgliedstaaten (sogenannte allgemeine Ausrichtung) zur Richtlinie über die Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände und die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erzielt.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Hamburg hat der Europäische Gerichtshof im Fall einer illegalen Wareneinfuhr entschieden, dass eine nationale Regelung mit EU-Recht unvereinbar ist, nach der Artikel 215 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) auf die Einfuhrmehrwertsteuer für die Bestimmung ihres Entstehungsorts entsprechende Anwendung findet.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs erfordert die richtlinienkonforme Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet.
Herzlich Willkommen zur dreihundertsechsundzwanzigsten Ausgabe unseres Steuern & Recht Podcasts – den PwC Steuernachrichten zum Hören. In dieser Ausgabe beschäftigen wir uns mit folgenden Themen:
Das Finanzgericht Hamburg hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet und um Klärung der Frage gebeten, wo sich mehrwertsteuerrechtlich der Ort der Einfuhr eines in einem Drittland zugelassenen Transportmittels befindet, das unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften in die Union verbracht wird.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg kann ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt und dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren sich auf die Übernahme der Zollformalitäten beschränkt, die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer allenfalls dann als Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird.