In einem rumänischen Vorlagefall hatte der Europäische Gerichtshof unter anderem zu entscheiden, ob ein nach der Margenmethode der OECD-Verrechnungspreisleitlinien angepasster Betrag zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen verbundenen Unternehmen ein Entgelt für eine Leistung darstellt. Dies hat der EuGH in seinem Urteil im Prinzip bestätigt.
Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt (entgegen Senatsurteil vom 27.08.2002, VI R 64/96). Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen Restguthaben nachträgliches Entgelt für die eröffnete Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Infrastruktur, die insbesondere die mobile Erreichbarkeit der Prepaid-Kunden ermöglichte.