Die nach Maßgabe der Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076) praktizierte Entstrickungsbesteuerung durch Auflösung der zum Überführungszeitpunkt in dem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven bei gleichzeitiger Neutralisierung durch Bildung eines Merkpostens, der in gleichen Jahresraten über einen Zeitraum von zehn Jahren gewinnerhöhend aufgelöst wird, verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Verder LabTec vom 21.05.2015 - C-657/13, EU:C:2015:331). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Änderung eines DBA kann nicht zur Verwirklichung des Entstrickungstatbestands nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG führen (sog. passive Entstrickung). Das hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.
Laut einem Beschluss des Finanzgerichts Saarland in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung bestehen ernstliche Zweifel daran, dass es aufgrund der Umsetzung des Authorized OECD Approach (AOA) in dem durch das AmtshilfeRLUmsG mit Wirkung zum 1.1.2013 neu gefassten § 1 Abs. 4 bis 6 Außensteuergesetz (AStG) zu einer (passiven) Entstrickung kommt, da Wirtschaftsgüter die bisher einem personallosen Windpark zuzuordnen waren, nach Auffassung der Finanzverwaltung nunmehr der dänischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzuordnen sind.
Auch wenn der bisherigen Senatsrechtsprechung bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu einer Betriebsstätte eine funktionsgetragene Betrachtungsweise zugrunde liegt, ist ihr jedenfalls nicht zu entnehmen, dass allein die Personalfunktion als maßgebender Zuordnungsparameter anzusehen ist (entgegen BMF-Schreiben vom 26. September 2014, BStBl I 2014, 1258, Tz. 2.2.4.1). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.