Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist nicht vorzunehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlichen Urteil entschieden.
Die Bestellung von Erbbaurechten an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und die anschließende Bebauung durch die Berechtigten führt zur Entnahme der Grundstücke, falls die endgültige Nutzungsänderung mehr als 10 % der Gesamtfläche des Betriebs betrifft.
Die An- und Weitervermietung fremden Grundbesitzes neben der Überlassung eigenen Grundbesitzes verstößt nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn sie zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung des eigenen Grundbesitzes ist und nur einen geringfügigen Umfang hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Zahlung des Erbbauzinses im Rahmen einer unentgeltlichen Übertragung eines Erbbaurechts kann nicht erwerbsmindernd berücksichtigt werden. Das Finanzgericht Münster hat die diesbezüglichen Schenkungsteuerbescheide des Finanzamts als rechtmäßig erachtet, die Revision zum Bundesfinanzhof jedoch zugelassen.