Update: Erbschaftsteuerbefreiung für denkmalgeschützte Objek ...
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die 85%ige Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz zumindest die Einleitung von Maßnahmen zur Nutzbarmachung eines denkmalgeschützten Objekts für die Öffentlichkeit kurze Zeit nach Kenntnis des Erwerbs voraussetzt, während eine anschließende mehrjährige Umsetzungsphase unschädlich ist.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Private Wealth, Erbschaftsteuerbefreiung