Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 01. September 2022 zu dem EuGH-Urteil vom 9. Juli 2020, C-374/19, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, und dem BFH-Folgeurteil vom 27. Oktober 2020 – V R 20/20 (V R 61/17) Stellung genommen und dabei den Umsatzsteueranwendungserlass angepasst.
Entfällt bei einem Gegenstand, den der Unternehmer zunächst gemischt für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze genutzt hatte, die Verwendung für die steuerpflichtigen Umsätze, während der Unternehmer die Verwendung für die steuerfreien Umsätze fortsetzt, kann dies zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führen.
Der Bundesfinanzhof sieht es als möglich an, dass ein Steuerpflichtiger, der bei Herstellung eines Investitionsgegenstands eine steuerpflichtige Verwendung beabsichtigt und deshalb zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, den Vorsteuerabzug berichtigen muss, wenn er die zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsatztätigkeit einstellt und der Investitionsgegenstand ungenutzt bleibt. Die obersten Steuerrichter haben daher den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten, ob die Nichtnutzung des Investitionsgegenstands aufgrund willensunabhängiger Erfolglosigkeit den Steuerpflichtigen zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs verpflichtet.