Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nic ...
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs sieht § 16 Absatz 1 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz keine Frist für die Stornierung von Kaufgeschäften vor. Die in Absatz 4 dieser Vorschrift geregelte besondere Verjährungsfrist bezieht sich auf die Aufhebung der Vereinbarung selbst und nicht auf das Datum, an dem ein Antrag auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung gestellt wurde.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Grunderwerbsteuerrecht, Immobilienbesteu ...