Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fällig ...
Die Vereinbarung eines beherrschenden Gesellschafters mit seiner Gesellschaft, die Zinsansprüche aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen später fällig zu stellen, führt dann nicht zum Zufluss der Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter, wenn sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der Zinsen zustande gekommen ist. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs unabhängig davon, ob die Prolongation fremdüblich ist.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Prolongation, Einkommensteuerrecht, Fäll ...