Die Vereinbarung eines beherrschenden Gesellschafters mit seiner Gesellschaft, die Zinsansprüche aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen später fällig zu stellen, führt dann nicht zum Zufluss der Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter, wenn sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der Zinsen zustande gekommen ist. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs unabhängig davon, ob die Prolongation fremdüblich ist.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine binnen 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember des Vorjahres auch dann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG den Betriebsausgaben dieses Vorjahres zuzuordnen ist, wenn ihre Fälligkeit infolge der gewährten Dauerfristverlängerung erst nach Ablauf des Zehn-Tages-Zeitraums eingetreten konnte. Das zusätzliche Erfordernis der Fälligkeit innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums lässt sich nicht durch eine den Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung rechtfertigen.