Unzulässigkeit einer im Jahr 2022 lediglich per Telefax erho ...
Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 01.01.2022 unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form an den Bundesfinanzhof (BFH) übermittelt wird. Der Verstoß gegen die Pflicht aus § 52d Satz 1 FGO führt zur Unwirksamkeit der Rügeerhebung, wie der VIII. Senat des BFH mit aktuell veröffentlichten Beschluss entschieden hat.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Einkommensteuerrecht, e-Signatur, FGO