Nutzt der Arbeitnehmer ein ihm von seinem Arbeitgeber auch zur außerdienstlichen Nutzung überlassenes Kfz für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, so scheidet ein Werbungskostenabzug auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer hierfür ein Nutzungsentgelt leisten muss oder individuelle Kfz-Kosten zu tragen hat. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entscheiden.
Das Thüringer Finanzgericht hat entschieden, dass Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltführung unternehmerische Fahrten darstellen und keiner Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG unterliegen. Ist der Unternehmer neben einer unternehmerischen Entwicklungstätigkeit als Arbeitnehmer in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis tätig und begründet er infolge der Anmietung einer Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsortes eine doppelte Haushaltsführung, so sind die an den Wochenenden durchgeführten Familienheimfahrten im Hinblick auf die unternehmerische Tätigkeit insgesamt privat und auch nicht teilweise unternehmerisch veranlasst.