Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden hat, können Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Entgelte, die die gewerbliche Vermieterin von Ferienimmobilien den Eigentümern derselben für die Zurverfügungstellung der Immobilien zahlt, der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG unterliegen.