Energieerzeugnisse, die zum Ausgleich von Wärmeverlusten in einem Fernwärmenetz verheizt werden, sind auch dann nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG begünstigungsfähig, wenn der Betreiber des Fernwärmenetzes Wärme von anderen Unternehmen abnimmt und er für den Ausgleich der nach dem Übergabepunkt eintretenden Wärmeverluste verantwortlich ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die erweiterte Gewerbeertragskürzung für grundstücksverwaltende Unternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG keine Anwendung findet, wenn ein solches Unternehmen auch fremde Grundstücke mit Fernwärme versorgt.