Feststellungsverjährung und Ablaufhemmung bei fehlender Fest ...
Die Einreichung einer Steuererklärung ist kein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO, wenn ihre Abgabe gesetzlich vorgeschrieben und die Veranlagung von Amts wegen durchzuführen ist. Ein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO liegt auch dann nicht vor, wenn zeitgleich mit oder zeitlich nach Einreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Erklärung im Hinblick auf die drohende Festsetzungsverjährung ausdrücklich ein Antrag auf Veranlagung oder Änderung der Veranlagung gestellt wird. Dies hat das Finanzgericht München entschieden.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Einkommensteuerrecht, Verfahrensrecht, A ...