Das Finanzgericht Köln hält es für möglich, dass in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Schweiz zu gewähren ist. Mit einem aktuellen Beschluss hat der 7. Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Nichtgewährung einer Steuerermäßigung für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) verstößt.
Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes zum Antragswahlrecht für beschränkt Steuerpflichtige hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einer aktuellen Verlautbarung - „im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung“ - mitgeteilt, dass ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer auch für Personen möglich ist, die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft in ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Köln hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die deutsche Regelung des Ausschlusses einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer unionsrechtswidrig ist. Einer solchen Praxis stehe das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz entgegen.
Auch wenn nach unionsrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit dem sogenannten Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Union und der Schweiz bei einem im Jahr 2011 erfolgten Wegzug in die Schweiz die im Wegzugszeitpunkt entstehende nationale Steuer auf den Vermögenszuwachs (Wegzugsteuer) dauerhaft und zinslos zu stunden ist (EuGH, Urteil vom 26.02.2019, C-581/17 „Wächtler“), hindert dies die Festsetzung der Steuer nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Köln hält den Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer für europarechtswidrig und hatte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auch der Generalanwalt sieht in seinen heutigen Schlussanträgen eine Unvereinbarkeit der deutschen Regelung mit dem Freizügigkeitsabkommen der EU und der Schweiz.
Das Finanzgericht Köln hält den Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer für europarechtswidrig und hat den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Das Bundesfinanzministerium stellt in einem aktuellen Schreiben klar, dass der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen auch bei steuerfreiem Arbeitslohn aus der Schweiz in Betracht kommen kann. Grundlage für diese geänderte Rechtsposition der Finanzverwaltung ist ein früheres EuGH-Urteil und die Folgeentscheidung des BFH vom November 2019.
Zieht ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Schweizer Kapitalgesellschaft von Deutschland in die Schweiz, unterliegen seine Wertzuwächse aus der Beteiligung nicht bereits bei Wegzug der inländischen Einkommensteuer. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
Die sofortige Besteuerung der Wertsteigerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Wegzugs in die Schweiz ist mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz nicht vereinbar. Daran ändere auch die in § 6 Abs. 4 Außensteuergesetz vorgesehene Stundungsmöglichkeit in Härtefällen nichts. Der Europäische Gerichtshof sieht in seinem heutigen Urteil hingegen in der vorbehaltlosen und zinslosen Stundung nach § 6 Abs. 5 AStG eine geeignete und angemessene Maßnahme.