Der Europäische Gerichtshof sieht in der kommunalen Zurverfügungstellung von Kureinrichtungen, die für jedermann zugänglich sind, keine „Dienstleistung gegen Entgelt“ und somit keine Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch die betreffende Gemeinde.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass bei dem Erwerb eines unerschlossenen Grundstücks von einer erschließungspflichtigen Gemeinde die Grunderwerbsteuer regelmäßig nur auf den Preis für das unerschlossene Grundstück zu zahlen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber sich vertraglich verpflichtet, für die künftige Erschließung einen bestimmten Betrag an die Gemeinde zu zahlen.
Der Bundesfinanzhof hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung darüber gebeten, ob eine Gemeinde durch den Betrieb einer Kureinrichtung als Unternehmerin eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und ihr deshalb der Vorsteuerabzug für damit in Zusammenhang stehende Eingangsleistungen zusteht. In diesem Zusammenhang ist auch relevant, ob eine Behandlung der Gemeinde als Nicht-Steuerpflichtige ggf. zu "größeren Wettbewerbsverzerrungen" führen würde.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass keine Teilnahmebefugnis eines Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung besteht, wenn Gemeinde und Steuerpflichtiger in Vertragsbeziehungen zueinander stehen.
Die Gemeinden sind nicht dazu ermächtigt, gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des Finanzamts anzuordnen.