BFH: Vorsteuerabzug und unentgeltliche Zuwendung bei Baumaßn ...
Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiter zu liefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen, steht ihm der Vorsteuerabzug zu, wenn die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich oder unerlässlich war, um diesen Zweck zu erfüllen. Weitere Voraussetzung: Die Kosten der Eingangsleistung sind kalkulatorisch im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten und der Vorteil des Dritten (hier: der Allgemeinheit) ist allenfalls nebensächlicher Natur.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Umsatzsteuerrecht, Vorsteuerabzug, unent ...