Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 4 ErbStG) gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG in der Fassung vom 22.12.2009 (a.F.) die an die Gesellschafter einer Personengesellschaft im Lohnsummenzeitraum gezahlten Vergütungen grundsätzlich einzubeziehen sind.
Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, liegen sog. Mittelfehlverwendungen vor, die zum Entzug ihrer Gemeinnützigkeit führen können. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.