Zu den inländischen Kapitalgesellschaften i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG gehören auch Kapitalgesellschaften, die ihren statutarischen Sitz im Ausland und ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts ist das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a Gewerbesteuergesetz bei Ausschüttungen von Gesellschaften ausländischer Rechtsform zu gewähren - sofern diese nach deutschem Verständnis als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren sind und ihren Ort der Geschäftsleitung und somit eine Betriebsstätte im Inland haben.