Mit aktuellem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Sperrwirkung des § 48 Abs. 4 Nr. 1 Einkommensteuergesetz auch dann eingreift, wenn der Leistungsempfänger die Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft erbringt. Die durch die Vorschriften ausgelöste Ungleichbehandlung zwischen Bauleistungsempfängern und Auftraggebern von Leistungen aus anderen Dienstleistungssektoren verstoße dabei nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.
Einzelsteuergesetzliche Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen, die tatbestandlich nicht einschlägig sind, schließen die Anwendung des § 42 AO nicht aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.