Eine Klagebefugnis der inländischen Feststellungsbeteiligten einer ausländischen (Fonds-)Personengesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegeben, wenn über die Auslegung und steuerrechtliche Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede Streit besteht. Die Klagebefugnis der Gesellschafter entfällt auch nicht deshalb zugunsten einer alleinigen Klagebefugnis der Gesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, weil das Finanzamt aus der Nichtanerkennung der Gewinnverteilungsabrede den Schluss zieht, dass kapital-disproportionale Gewinnanteile aus einem Carried Interest auf Ebene der Fondsgesellschaft als Tätigkeitsvergütungen und Aufwendungen der Gesellschaft zu behandeln sind und dies in der Ermittlung der festzustellenden Einkünfte auf der Gesellschaftsebene berücksicht ...
Der Anteil der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA an dem Gewerbesteuermessbetrag und an der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer richtet sich nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel. Auch wenn der hierzu in § 35 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz angeführte Aufteilungsmaßstab des "allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels" nach dem Gesetzeswortlaut nur auf "Mitunternehmer" bezogen wird, gilt er nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch für die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA.
Eine nach Ablauf des Abzugsjahres getroffene Gewinnverteilungsabrede, die für den Fall der Nichtinvestition eine vom bisher geltenden Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Zuordnung des Gewinns aus der Rückgängigmachung des IAB trifft, ist steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Ist ein Investitionsabzug einer Personengesellschaft rückgängig zu machen, ist die daraus resultierende Gewinnerhöhung entsprechend der Gewinnverteilungsabrede auf die Gesellschafter zu verteilen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem Urteil entschieden.