Dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland betreffend eine Entschädigung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959/2001 steht ‑jedenfalls, soweit die Abfindung auf die Zeit entfällt, in der der (damals unbeschränkt steuerpflichtige) Arbeitnehmer im Inland gewohnt und gearbeitet hat‑ die sogenannte Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959/2001 nicht entgegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die sog. Grenzgänger-Regelung des Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich auf Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Anwendung findet.
Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz ist lex specialis zu Art. 15a DBA-Schweiz bei der Besteuerung von Einkünften eines Piloten aus unselbständiger Arbeit mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeit in Deutschland. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs gehören Tage, an denen der Steuerpflichtige von einer Geschäftsreise aus dem Drittland tatsächlich an seinen Wohnsitz zurückkehrt, nicht zu den Nichtrückkehrtagen i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz. Entsprechendes gilt unter gewissen Voraussetzungen für Geschäftsreisen an Wochenend- und Feiertagen.
Das Bundesfinanzministerium hat die Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen bei der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 DBA-Österreich veröffentlicht.