Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil zur sog. „Konzernklausel“ (§ 6a des Grunderwerbsteuergesetzes -GrEStG-) entschieden, dass das „herrschende Unternehmen“ und die „abhängige Gesellschaft“ nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang zu bestimmen sind, für den die Grunderwerbsteuer nach dieser Norm nicht erhoben wird.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das herrschende Unternehmen i.S.d. § 6a GrEStG auch eine - von der Konzernspitze abhängige - nachrangige Gesellschaft in der Beteiligungskette sein kann, wenn diese abhängige Gesellschaft ihrerseits die die weiteren Voraussetzungen des § 6a GrEStG erfüllt. Eine nachträgliche Veränderung der Beteiligungshöhe auf der Ebene der Konzernspitze ist in diesem Fall für die Grunderwerbsteuervergünstigung unschädlich.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. und 22. August 2019 veröffentlicht.
Am 13. Februar 2020 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nach den mündlichen Verhandlungen am 21. und 22. August 2019 die sieben Entscheidungen zur Steuerbegünstigung für Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) veröffentlicht.
Verschiedene Finanzgerichte hatten sich jüngst mit der Vergünstigung des § 6a Grunderwerbsteuergesetz bei Umstrukturierungen im Konzern beschäftigt. Deren Entscheidungen sind derzeit allesamt beim Bundesfinanzhof anhängig. Dieser hat mittlerweile das Bundesfinanzministerium aufgefordert, den entsprechenden Verfahren beizutreten. Im Fokus steht offenbar auch die Frage, inwieweit diese Steuervergünstigung als verbotene Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu qualifizieren ist.