Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass § 4i EStG bei ausländischen Gruppenbesteuerungssystemen mit Vollkonsolidierung von Aufwendungen und Erträgen nicht anzuwenden ist (hier niederländische „fiscale eenheid“).
Vor dem Bundesfinanzhof ist fraglich, ob die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung in das Unternehmen des Mehrheitsgesellschafters auch dann vorliegt, wenn der Mehrheitsgesellschafter nur über 50 % der Stimmrechte verfügt und in beiden Gesellschaften dieselbe Person als alleiniger Geschäftsführer tätig ist. Um diese Prüfung abschließend vornehmen zu können, haben die obersten Steuerrichter ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet.