Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. August 2023 ein Schreiben zur Neuregelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 veröffentlicht.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Arbeitnehmerin, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen den von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nicht an allen Werktagen nutzen kann, sondern stattdessen zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit gehalten ist, ihrer Berufstätigkeit in ihrem häuslichen Arbeitszimmer nachzugehen, die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten in Höhe von höchstens 1.250 EUR im Jahr steuerlich geltend machen kann.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes ist eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sogenannter Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben der Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer rechtswidrig, wenn die Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil bestätigt, dass ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht voraussetzt, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug.
Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt (entgegen BMF, Schreiben vom 5. Oktober 2000, IV C 3 -S 2256 - 263/00, Rz. 21) Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Besteht ein Konzept des Arbeitgebers wonach aufgrund des bedarfsorientierten Angebots an Arbeitsplätzen eine feste Zuordnung einzelner Arbeitsplätze zu bestimmten Mitarbeitern nicht stattfindet, sondern ein Pool von Arbeitsplätzen zur Verfügung steht (Desk Sharing Prinzip; Pool-Arbeitsplatz), liegt gleichwohl ein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vor, so dass das Abzugsverbot des §§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nicht eingreift. Dies hat das Hessische Finanzgericht in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass für die Berechnung des Gewinns aus der Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 EStG der sich nach Abzug der AfA gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers auch dann maßgeblich ist, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG der Höhe nach beschränkt war. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der AfA kommt nicht in Betracht.
Im häuslichen Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers findet grundsätzlich nicht der inhaltliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit statt, sodass die Kosten hierfür nicht steuerlich absetzbar sind. Vielmehr liegt der berufliche Schwerpunkt in den zu prüfenden Betrieben, da dem Gesetz zufolge die Außenprüfung grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu erfolgen hat.