Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind dem Unternehmen dienende Gegenstände im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung solche, die für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind. Die Gründe für die wesentliche Bedeutung sind hierbei unerheblich.