Bei der Ermittlung der Höhe des verrechenbaren Verlustes des Kommanditisten gemäß § 15a EStG sind dessen im Verlustentstehungsjahr erbrachte Einlagen auch dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn die Mittel hierfür bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Entnahmen stammen, die der Kommanditist in Vorjahren ‑über die von ihm erbrachten Einlagen hinaus‑ getätigt hat und die wegen § 15a Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zu einer Gewinnhinzurechnung geführt haben. Eine Minderung der Einlagen um einen (negativen) außerbilanziellen Korrekturposten "Rückführung Mehrentnahmen" kommt nicht in Betracht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Mit Gerichtsbescheid hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass es für die Betrachtung des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG aufgrund der streng jahresbezogenen Betrachtungsweise nicht auf Mehrentnahmen aus früheren Jahren ankommt. Darüber hinaus entschied das Finanzgericht, dass außerbilanzielle Korrekturen/Hinzurechnungsbeträge keine Relevanz für die Berechnung der Höhe des Kapitalkontos i.S.d. § 15a EStG haben.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich in zwei Urteilen zur gewerbesteuerlichen Erfassung des Hinzurechnungsbetrags für Zwischeneinkünfte nach § 10 Außensteuergesetz für Zeiträume vor 2016 zu Wort gemeldet. In ihrer Standortbestimmung bezweifeln die Richter darüber hinaus, ob die Hinzurechnung einer unionsrechtlichen Prüfung standhält.
Der Gewerbeertrag ist um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG gemäß § 9 Nr. 3 GewStG in der bis 2016 gültigen Fassung zu kürzen. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.
Bei dem Hinzurechnungsbetrag für niedrig besteuerte ausländische Einkünfte handelt es sich um einen Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Der gewerbesteuerliche Gewinn ist deswegen bei Ermittlung des Gewerbeertrags um diesen Betrag zu kürzen.
Der Hinzurechnungsbetrag nach dem Außensteuergesetz für Gewinne aus ausländischen Zwischengesellschaften für die Streitzeiträume 2007 bis 2013 unterliegt der gewerbesteuerlichen Kürzung nach § 9 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz. Daran ändert auch die später im Zuge des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vollzogene Gesetzesänderung nichts. Das Finanzgericht Köln verneint in einem aktuellen Urteil eine rückwirkende Anwendung für Erhebungszeiträume vor 2017 bzw. 2016.