Soweit die Einnahmen einer Holdingkapitalgesellschaft ausschließlich aus nach § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (weitgehend) steuerfreien Beteiligungseinkünften bestehen, ist bei ihr eine zwangsläufige Überzahlersituation aufgrund der "Art der Geschäfte" dauerhaft gegeben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Bezieht eine Holdinggesellschaft für administrative Tätigkeiten von ihrer Organtochter eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungspauschale, kann sie den vollen Vorsteuerabzug aus ihren Kapitalbeschaffungsleistungen geltend machen. Denn es handelt sich dabei um Allgemeinkosten, die unmittelbar mit ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen.