Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Aufwendungen eines (Pauschal-)Reiseveranstalters, die dieser im Zuge des sogenannten Reisevorleistungseinkaufs im Zusammenhang mit Hotelunterkünften hat, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz unterliegen.