In einem finnischen Vorabentscheidungsersuchen hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) Gelegenheit, die in Artikel 135 der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelt Steuerbefreiung für bestimmte Finanzdienstleistungen weiter zu präzisieren. Zunächst hatte jedoch die Generalanwältin das Wort.