In seinem heutigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Damit hat das Gericht das Institut der umsatzsteuerlichen Organschaft hinsichtlich der Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen nach bisherigem deutschem Verständnis bestätigt.
Aufgrund eines zweiten Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzhofs in Sachen Steuerbarkeit von Innenumsätzen im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft hat der Generalanwalt in seinen heutigen Schlussanträgen eine erste Einschätzung dahingehend gegeben, dass Innenumsätze nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen.
In einem Schreiben erläutert das Bundesfinanzministerium die Auswirkungen des BFH-Urteils vom 23. Juli 2020, wonach bei einer Organschaft der Organträger die Eingangsleistung bezieht, so dass es für die Frage der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird entsprechend geändert.