Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags ist Voraussetzung für die Anerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). Kann ein vorläufiger Jahresabschluss der Organgesellschaft wegen Insolvenz nicht mehr korrigiert werden und wäre bei zutreffender Anwendung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze im endgültigen Jahresabschluss ein anderes Ergebnis auszuweisen, kann diese Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags ungeachtet der Insolvenz nicht in (analoger) Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG "geheilt" werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das BMF äußert sich zu den Auswirkungen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters auf eine umsatzsteuerliche Organschaft.
Werden nach Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters auf einem Bankkonto des Insolvenzschuldners Entgeltzahlungen gutgeschrieben, ist die dabei entstehende Umsatzsteuer nach einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts jedenfalls dann keine Masseverbindlichkeit, wenn das Insolvenzgericht Drittschuldnern nicht verboten hat, an den Insolvenzschuldner zu zahlen.