Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26. Januar 2022 ein Schreiben zu Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 Insolvenzordnung (InsO) veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat, im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH, entschieden, dass der Umsatzsteueranspruch für einen Besteuerungszeitraum, in dem der Unternehmer einem Eröffnungsverfahren mit vorläufiger Eigenverwaltung unterliegt, weder nach § 55 Abs. 2 InsO noch nach § 55 Abs. 4 InsO eine Masseverbindlichkeit ist; auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht.
Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (CoVInsAG) i.V.m. dem BMF-Schreiben vom 19.03.2020 zielt auf aktuell drohende Insolvenzreife ab und begründet daher keinen Anspruch darauf, dass bereits bestehende und fortwirkende Maßnahmen aufgehoben werden. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.