Die außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG lässt das steuerliche Kapitalkonto des Kommanditisten im Sinne des § 15a EStG unberührt. Sie ist daher nicht in die Ermittlung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a EStG einzubeziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die gesellschafterbezogene und rechtsträgerübergreifende Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG führt durch die (erfolgsneutrale) Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts bei der übernehmenden Personengesellschaft dazu, dass sich das Kapitalkonto im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe der übertragenen stillen Reserven reduziert. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Bei der Ermittlung der Höhe des verrechenbaren Verlustes des Kommanditisten gemäß § 15a EStG sind dessen im Verlustentstehungsjahr erbrachte Einlagen auch dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn die Mittel hierfür bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Entnahmen stammen, die der Kommanditist in Vorjahren ‑über die von ihm erbrachten Einlagen hinaus‑ getätigt hat und die wegen § 15a Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zu einer Gewinnhinzurechnung geführt haben. Eine Minderung der Einlagen um einen (negativen) außerbilanziellen Korrekturposten "Rückführung Mehrentnahmen" kommt nicht in Betracht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Mit Gerichtsbescheid hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass es für die Betrachtung des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG aufgrund der streng jahresbezogenen Betrachtungsweise nicht auf Mehrentnahmen aus früheren Jahren ankommt. Darüber hinaus entschied das Finanzgericht, dass außerbilanzielle Korrekturen/Hinzurechnungsbeträge keine Relevanz für die Berechnung der Höhe des Kapitalkontos i.S.d. § 15a EStG haben.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der nach § 7g Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts hinzuzurechnende Betrag sich nicht auf das Kapitalkonto des Kommanditisten i.S.v. § 15a EStG auswirkt.