Ermittlung des verrechenbaren Verlustes i.R.d. § 15a EStG
Mit Gerichtsbescheid hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass es für die Betrachtung des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG aufgrund der streng jahresbezogenen Betrachtungsweise nicht auf Mehrentnahmen aus früheren Jahren ankommt. Darüber hinaus entschied das Finanzgericht, dass außerbilanzielle Korrekturen/Hinzurechnungsbeträge keine Relevanz für die Berechnung der Höhe des Kapitalkontos i.S.d. § 15a EStG haben.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Einkommensteuerrecht, Kapitalkonto, Hinz ...